Häufig gestellte Fragen
Anbei haben wir häufig gestellte Fragen zur staatlichen Anerkennung und ihre Antworten zusammengestellt.
Die Vergabe der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter*in mit einem Bachelor-Studium wird in den entsprechenden Landesgesetzen geregelt. In den Landesgesetzen finden sich die Grundlagenbestimmungen und für die Ausführung und Vergabe sind die Hochschulen dann zuständig, an denen man Soziale Arbeit studieren kann.
Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarand | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen
Nein, dies ist nicht möglich. In der Regel müssen Sie an einer Hochschule mit einem anerkannten Studiengang studiert haben, um dann entweder über die Hochschule oder direkt bei der zuständigen Stelle die staatliche Anerkennung zu beantragen.
Nein. Die staatliche Anerkennung ist landesrechtlich geregelt und fällt damit grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundeslandes, in dem sich der Geschäftssitz der Hochschule befindet, an welcher Sie Ihren Abschluss erworben haben.
Nein, dies ist nicht möglich. Für einen Studiengang muss die berufsrechtliche Eignung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sein, damit im Rahmen des Studiengangs die staatliche Anerkennung erworben werden kann. Mit einem anderen Bachelor als Soziale Arbeit haben Sie einen Studiengang gewählt, der diesen vorgenannten Kriterien nicht entspricht. Deshalb können Sie nachträglich die staatliche Anerkennung nicht einfach beantragen und erhalten. Diese Gesamtheit an Regularien dienen dem Berufsschutz und sorgen vor allem für bestimmte Bereiche der Sozialen Arbeit, wie z. B. im Bereich Kinderschutz mit dem Auftrag des staatlichen Wächteramts, dafür, dass nicht verschiedenste Berufsgruppen in diese Aufgabe vordringen können.
Wenn Sie sich auf den Weg machen möchten, um die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter*in nachträglich zu erlangen, können Sie sich zum Beispiel an die Studienberatung der Hochschule wenden, die z. B. bei Ihnen in der Nähe Soziale Arbeit lehrt. Im Regelfall haben die Hochschulen Kenntnis zum Vorgehen oder bereits ein etabliertes Verfahren der Anerkennung Ihrer bisherigen Leistungen, so dass Sie dort in der Regel in Erfahrung bringen können, welche Module und vor allem Praxisanteile Sie nachzuholen hätten, um die staatliche Anerkennung zu erwerben. Die Voraussetzungen und das Verfahren variieren je nach Hochschule.
Gegebenenfalls kommt auch ein berufsbegleitendes Studium für Sie in Frage. Dann achten Sie bitte darauf, dass Sie einen Studiengang wählen, mit dem Sie am Ende auch die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter*in erwerben.
Nein, dies ist nicht möglich. Die Vergabe der staatlichen Anerkennung ist landesrechtlich geregelt und die Hochschule verantworten in der Regel die Verleihung der staatlichen Anerkennung. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die andere Studiengänge nicht erfüllen. Wenn Sie nachträglich die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in erworben möchten, steht Ihnen die Möglichkeit offen, sich an einer Hochschule für einen Studiengang der Sozialen Arbeit zu bewerben und Ihre vorherigen Studieninhalte im Rahmen der Möglichkeiten anerkennen zu lassen.
Nein. Master-Abschlüsse der Sozialen Arbeit führen in der Regel nicht zur staatlichen Anerkennung als Sozialpädagog*in / Sozialarbeiter*in. Es gab Ausnahmen hiervon, da vereinzelt Hochschulen die Möglichkeit geboten haben, die notwendigen Studieninhalte im Rahmen des Masterstudiengangs nachzuholen, welche für den Erwerb der staatlichen Anerkennung Voraussetzung sind, aber ein regulärer Erwerb ist nicht vorgesehen.
Informationen über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Deutschland bietet eine spezielle Webseite der Kultusministerkonferenz.
Ebenfalls finden Sie in 11 Sprachen weiterführende Informationen zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikation im Anerkennungsportal des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich ihren Berufsabschluss anerkennen zu lassen und fehlende Studieninhalte an einer Hochschule nachzuholen und so auch ggfs. die staatliche Anerkennung zu erwerben.
Ja, das ist möglich. Die Tarifbindung ist abhängig vom Arbeitgeber und die Eingruppierung erfolgt anhand der übertragenen Tätigkeit. Über die tarifliche Gleichstellung anderer Studienabschlüsse mit einem Abschluss der Sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen des Tarifwerks. Gleichwohl gibt es Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit, in denen das Fachkräftegebot maßgeblich ist und die staatliche Anerkennung gefordert ist.