Streik: Wichtige Infos
Infos zur aktuellen Einkommensrunde TVöD 2025 Jetzt Streikaktion oder Streikbeteiligung anmeldenHäufig gestellte Fragen | Wichtige Informationen zum Streik
Für die Streikbeteiligung an der Einkommensrunde TVöD Bund und Kommunen sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
1. Du bist nach dem TVöD (auch SuE) beschäftigt.
2. Deine Gewerkschaft hat eine Streikfreigabe erteilt.
3. Der dbb / DBSH oder eine andere Gewerkschaft haben für den Bereich, in den Deine Dienststelle fällt, zum Streik aufgerufen.
Wenn dies der Fall ist, dann freuen wir uns über Deine Streikbeteiligung. Grundsätzlich sind alle Beschäftigten im TVöD streikberechtigt, wenn von einer Gewerkschaft vor Ort zum Streik aufgerufen wurde - auch Beschäftigte, die nicht in der Gewerkschaft Mitglied sind.
Sofern eine andere Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hat, können wir uns solidarisch an dem Aufruf beteiligen, aber nicht selbst aufrufen.
WICHTIG: Für die Streikgeldberechtigung muss die Beteiligung vorher bei uns über das Streikformular angezeigt werden: Hier Streikaktion melden
Streikfreigaben
Generell muss eine Freigabe für (Warn-)Streiks durch die zentrale Streikleitung des dbb beamtenbund und tarifunion vorliegen. Alle Streiks, zu denen der dbb beamtenbund und tarifuninon in der aktuellen Tarifauseinandersetzung aufruft, sind für unsere Mitglieder freigegeben. Die aktuellen Informationen dazu liest Du stets hier.
Für den DBSH bedeutet dies:
Wenn Du streikberechtigt bist, erfährst Du die aktuellsten Informationen immer auf unserer Webseite und von unseren örtlichen Streikleitungen in den Landesverbänden. Bei Fragen, die nicht im Bundesland mit den dbb Landesbünden geklärt werden können, ist unsere zentrale Streikleitung laufend ansprechbar. Ihr erreicht uns zuverlässig unter streik(at)dbsh(dot)net.
Keine Streiks ohne Streikfreigabe!
Für eine Beteiligung an anstehenden Aktionen muss immer Streikfreigabe vorliegen. Fallen jemand nicht direkt unter den Tarifvertrag fällt, der bestreikt wird, könnt Ihr trotzdem mitstreiken. Eine solidarische Teilnahme muss allerdings in der Freizeit/ im Urlaub erfolgen, denn ansonsten handelt es sich um einen wilden Streik, der arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.
Das Streikrecht ist im Grundgesetz (GG) verortet. Streiks können grundsätzlich außerhalb der Zeiten der Friedenspflicht stattfinden.
Sollte die erste Verhandlungsrunde keine Verhandlungsergebnisse hervorbringen, müssen wir auf die Straße gehen und den Arbeitgebern deutlich machen, dass es ohne uns nicht geht und dass unsere Forderungen kein Vorschlag sind, sondern die Bedingung für den Abschluss eines neuen Tarifvertrags!
Streiks finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Wer streikt, bekommt für die Zeit keinen Lohn vom Arbeitgeber. Zum Ausgleich könnt Ihr beim DBSH Streikgeld beantragen.
Wenn Ihr Eure Arbeit zum Zweck des Streiks niederlegt, müsst Ihr dieses mitteilen. Das tut ihr durch Information an Euren Vorgesetzten bzw. jemanden im Kollegium. Wenn Ihr ganztägig streikt, nehmt Ihr die Arbeit nicht auf. Hier findet Ihr alle Informationen zum Thema Zeiterfassung / Einstempeln.
Wichtig hierbei:
- Alle unsere Mitglieder melden bitte ihre Streikbereitschaft über unser Online-Formular: Hier Streikaktion anmelden.
- Streikmaterialien können in der Streikmeldung angefordert werden. Bringt gerne auch eigene Materialien, Banner, Schilder, Statements mit.
- Streiklisten vor Ort gibt es nicht mehr auszufüllen. Bitte benutzt unser Streik-Formular: Hier Streikbeteiligung anmelden.
- Meldet Euch bei der örtlichen Streikleitung und teilt Eure Streikbereitschaft mit.
- Sammelt Euch am Streikort mit Euren Kolleg*innen und streikt zusammen - das stärkt das Gemeinschaftsgefühl und macht auch mehr Spaß!
- Für mehr Sichtbarkeit beim Streik: tragt Streikwesten, nehmt Fahnen und macht Lärm. Unterstützt die Kolleg*innen mit Eurem Beifall / Pfeifen und Ratschen bei Wortbeiträgen.
Es gibt unterschiedliche Gewerkschaften, die zum Teil gemeinsam aktiv sind und zum Teil eigene Aktionen durchführen. Wenn die eigene Gewerkschaft zum Streik aufruft, wird grundsätzlich Streikgeld bezahlt. Der DBSH ist als Fachgewerkschaft im dbb organisiert, somit gelten für uns die Streikaufrufe vom dbb.
Wenn Ihr Euch als DBSH-Mitglied solidarisch am Streik einer anderen Gewerkschaft beteiligen wollt, muss die Streikleitung des DBSH hierüber vorher Kenntnis haben und die solidarische Beteiligung weitermelden. Damit das funktioniert, meldet Euch bitte so früh wie möglich, bestenfalls mind. 2 Tage vorher unter diesem Link: Hier Streikaktion anmelden.
Anbei findet Ihr die wichtigsten Informationen rund um das Thema Streik:
Zeiterfassung während (Warn-)Streiks
Wir freuen uns, wenn unsere Mitglieder aktiv werden und selbst die Streikleitung übernehmen oder eine eigene kleinere oder größere Streikaktion organisieren.
Wichtige Informationen hierzu findet Ihr in diesem Infoblatt: Warnstreik und Streik: Hinweise für die örtliche Streikleitung
Für die Streikgeldabrechnung bitte den Nachweis über den Gehaltsabzug via E-Mail an buchhaltung(at)dbsh(dot)net senden.
Bei einem gewerkschaftlichen Arbeitskampf (Warn-/Streik)
handeln Streikende nicht arbeitsvertragswidrig. Die Rechte
und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen. Der Arbeitge-
bende darf Arbeitnehmende wegen Teilnahme am rechtmä-
ßigen Streik nicht abmahnen oder gar kündigen.
Streikende haben keinen Anspruch auf Entgelt. Dies gilt auch
für (nicht gewerkschaftlich organisierte) Arbeitswillige, die
infolge des Streiks nicht beschäftigt werden können. Während
einer rechtmäßigen Stilllegung der Dienststelle/des Betriebs
oder Aussperrung durch Arbeitgebende wird ebenfalls kein
Entgelt gezahlt. Die dbb-Fachgewerkschaften zahlen ihren
Mitgliedern als Ausgleich Streikgeld. Streikgeld ist steuerfrei
und nicht sozialversicherungspflichtig.
Durch Streikteilnahme verringert sich der Jahresurlaubsanspruch
nicht, da das Arbeitsverhältnis weiterbesteht und lediglich ruht.
Der Arbeitgebende hat keinen Anspruch auf Nachholung von
Arbeitsstunden, die wegen Arbeitskampf ausgefallen sind. Dies
folgt daraus, dass für die Zeit des Arbeitskampfs auch kein Entgelt
an Streikende gezahlt wird.
Wenn die Arbeitskampfmaßnahme den ganzen Arbeitstag andau-
ert, besteht unbestritten keine Verpflichtung, das Zeiterfassungs-
gerät zu betätigen.
Es wird immer während der Arbeitszeit gestreikt. Wer sich aus-
stempelt, ist aber in Freizeit. Es reicht, sich mündlich „zum Streik“
abzumelden. Die Arbeitgebenden verlangen oft, dass Arbeitneh-
mende sich zum Streik ausstempeln, wenn sie an diesem Tag
schon gearbeitet haben. Die unterschiedlichen Rechtsauffassun-
gen stehen sich seit Jahren gegenüber. Stempeln sich Arbeitneh-
mende – vielleicht nur, um Streit mit dem Arbeitgebenden zu
verhindern oder sich sicherer zu fühlen – vor dem (Warn-)Streik
aus und danach wieder ein, gilt Folgendes: Arbeitgebende müssen
für die Zeit der Streikteilnahme anteilig das Entgelt einbe-
halten. Zum Ausgleich erhalten die Streikenden Streikgeld.
Wird durch Stempeln gleichzeitig ein „Minus“ auf dem Gleit-
zeitkonto verbucht, bedeutet dies einen doppelten Abzug
(Arbeitszeit und Entgelt). Das ist nicht erlaubt. Die zu erbrin-
genden Wochenstunden reduzieren sich um die durch Streik
ausgefallene Zeit.
In der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung bleibt die
Mitgliedschaft während des Arbeitskampfs bestehen. Das
gilt auch für freiwillig Versicherte. Bei privat Krankenversi-
cherten läuft die Versicherung weiter. Hier tragen Arbeit-
nehmende aber unter Umständen den vollen Versicherungs-
beitrag, wenn durch die Streikteilnahme für einen vollen
Kalendermonat kein Entgeltanspruch besteht.
Bei Arbeitskampfteilnahme besteht kein gesetzlicher Unfall-
versicherungsschutz. Notdienstarbeiten sind versichert.
Private Unfallversicherungen laufen im Regelfall weiter.
Notdienstarbeiten sind Arbeiten, die zum Schutz und zur
Erhaltung der Betriebseinrichtungen sowie für das Allge-
meinwohl zwingend notwendig sind. Sie dienen nicht der
Beschäftigung Arbeitswilliger oder zur Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebs. Was genau Notdienstarbeiten sind, kann nicht
generell festgelegt, sondern muss im Einzelfall entschieden
werden. Beschäftigte können nur aufgrund einer Notdienst-
vereinbarung zu Notdienstarbeiten herangezogen werden,
nicht einseitig durch Arbeitgebende – auch wenn es immer
mal wieder versucht wird. Örtliche Streikleitung und Arbeitge-
bende bestimmen Notdienste immer gemeinsam.
Auszubildende/Schüler*innen/Praktikant*innen haben Streikrecht, wenn
es um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht. In
Ausbildungsgängen ist aber oft eine Höchstzahl an Fehl-
zeit/-tagen festgelegt, zu denen auch Arbeitskampf zählt.
Berufsschulunterricht sollte durch Auszubildende nicht
bestreikt werden. Ein Streik richtet sich gegen den Arbeitge-
benden/Ausbildenden, nicht gegen die Schule.
Beamtinnen/Beamte haben kein Streikrecht. Die Treuepflicht
gegenüber dem Staat schließt den Streik aus (vgl. Art. 33 GG).
Sie dürfen und sollen sich in ihrer Freizeit aber selbstverständ-
lich an (Streik-)Demonstrationen beteiligen.