Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V.

Streichung von Ausnahmetatbeständen

05.12.2017

Der Völklinger Kreis setzt sich dafür ein, dass Beschäftigte in sozialen Unternehmen auch dann nicht mehr diskriminiert werden, wenn diese im Eigentum von Religionsgemeinschaften sind. Die Ausnahmetatbestände für Unternehmen von Religionsgemeinschaften sind im Arbeitsrecht und im Betriebsverfassungsgesetz zu streichen.

 

Es ist nachvollziehbar, dass Religionsgemeinschaften wie andere Tendenzbetriebe eine Sonderstellung im Arbeitsrecht haben, wenn es um ihren Verkündigungsbereich geht. Ein Recht zur Diskriminierung von Beschäftigten und einen Rabatt bei der Mitbestimmung darf es aber nicht in Unternehmen geben, die zwar Religionsgemeinschaften gehören, aber keinen religiösen Unternehmenszweck haben. Beschäftigten in einem kirchlichen Krankenhaus, Kindergarten oder Pflegeheim darf nicht länger Kündigungsschutz und ein Betriebsrat versagt bleiben. Dies gilt umso mehr, als diese Einrichtungen weit überwiegend aus Mitteln des Staates bzw. der Sozialversicherungen finanziert werden.

Weitere Informationen bitte dem Online-Flyer entnehmen.  


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