Aktuelle Veröffentlichungen
Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV) - Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz
Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuer*innen vom 13.4.2022
der DBSH begrüßt die Bestrebungen des Gesetzgebers, die Qualität in der rechtlichen Betreuung zu verbessern, sehr und bedanken uns für die Gelegenheit, Stellung zum Entwurf der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuer*innen zu nehmen. Hinsichtlich der sich in den letzten Jahrzehnten seit Einführung des Betreuungsrechts 1992 stark veränderten gesellschaftlichen
Strukturen, der gestiegenen Anforderungen an berufliche Betreuer*innen und das sich verändernde Selbstverständnis der betreuten Menschen im Hinblick auf mehr Selbstbestimmung ist eine Überarbeitung der Verordnung lange überfällig. Aufgrund der vorhandenen Inhomogenität der bestehenden Betreuungslandschaft innerhalb der Bundesrepublik bis in die Bundesländer,
Kreise, Städte und einzelnen Betreuungsbüros hinein, sollten jedoch einige Aspekte der Verordnung genauer betrachtet und ggf. angepasst bzw. ergänzt werden, um die Praktikabilität der Umsetzungsfähigkeit zu erhöhen.
Übergangspflege nach § 39e Absatz 1 SGB V sowie der zugehörigen Dokumentations-Vereinbarung
Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG)
Die Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) begrüßt die Einführung der Übergangspflege durch den neuen §39e SGB V. Der Gesetzgeber hat damit die bestehenden Ver-sorgungsdefizite in der Nachsorge erkannt und schafft mit der Übergangspflege eine vorübergehende Entlastung. Patient*innen können im Rahmen der Übergangspflege nach Ende ihrer Krankenbehand-lung bis zu 10 Tage länger im Krankenhaus versorgt werden, wenn ihre erforderliche Anschlussversor-gung aufgrund einer besonders schwierigen oder komplexen (Nach-)Versorgungssituation nicht recht-zeitig zum geplanten Entlasstermin organisiert werden kann. Dies überbrückt die Zeit, bis die notwen-dige Anschlussversorgung gewährleistet ist. mehr
Homeoffice als Form des mobilen Arbeitens in der gesundheitsbezogenen Sozialen Arbeit
Im Zuge der Corona-Pandemie, den damit verbundenen Kontaktbeschränkungen und der vorüberge-hend eingeführten Verpflichtung zum Homeoffice wurde die Verlagerung der beruflichen Tätigkeit in das häusliche Umfeld auch für Sozialarbeiter*innen relevant. Dieser Schritt erforderte ein hohes Maß an Flexibilität und Umstellung: von Arbeitgeber*innen ebenso wie von Mitarbeiter*innen und ihren Familien, aber auch von ratsuchenden Menschen, Patient*innen und ihren Angehörigen. Es wurden vielfach praktikable - vor allem digitale - Lösungen gefunden, die die Erreichbarkeit und Durchführung von Leistungen Sozialer Arbeit ermöglichten. Erste Studien zeigen, dass auch nach Aufhebung der Kontaktbeschränkungen weiterhin rund ein Drit-tel der Sozialarbeiter*innen zumindest ab und zu im Homeoffice arbeitet (vgl. Meyer und Alsago 2021) bzw. die Option zum Homeoffice beibehalten möchte (vgl. DVSG 2021). Zudem bleibt das Homeoffice als Maßnahme zur Vermeidung betrieblicher Personenkontakte Bestandteil der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und muss bei der Erstellung und Anpassung von betrieblichen Hygieneplänen von Arbeitgeber*innen berücksichtigt werden (vgl. BMAS 2021). Im November 2021 wurden Arbeitge-ber*innen mit § 28b Absatz 4 Infektionsschutzgesetz erneut verpflichtet, Beschäftigten im Fall von Bü-roarbeit Homeoffice anzubieten (befristet bis 19. März 2022).
Die Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) greift diese Entwicklun-gen auf und gibt aus fachlicher Sicht Hinweise für die Gestaltung der (Sozialen) Arbeit im Homeoffice. mehr
Archiv Veröffentlichung Gesundheit