Vom Recht auf Erziehung zur Dienstleistung
13.07.2016
Ein vorgesehener Paradigmenwechsel der Jugendhilfe kehrt unter anderem dem Grundgesetz den Rücken. Eine Kommentierung des Bundesvorsitzenden des DBSH, Michael Leinenbach, zur Diskussion der Modifizierung/Veränderung des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz).
Über vieles wird derzeit geredet – nichts Genaues weiß man. Jedoch lässt das, was aus den „Hinterzimmern“ des Berliner Politikpokers zu hören ist, nichts Gutes ahnen. Eine weitere „Heilige Kuh“ soll geschlachtet werden - „ das Kinder- und Jugendhilfegesetz und die Ansprüche, die sich daraus ableiten“. Schon oft war zu hören, dass die Kosten der Kinder- und Jugendhilfe zu hoch, die Mitarbeiter_innen zu teuer und die Maßnahmen unangebracht seien. Gründe genug das bestehende Gesetzt abzuändern. Da boten gerade auch die Ratifizierungen der UN-Kinderrechts- und UN-Behindertenrechtskonvention, welche die Bundesregierung vornahm, einen guten Einstieg für die Hardliner, das eher „ungeliebte“ Kinder- und Jugendhilfegesetz, dessen Ausrichtung das Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und einer aktiven Jugendhilfe war und ist, zugunsten eines „Dienstleistungsgesetzes“ zu verändern.