Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V.

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag des DBSH e.V ist laut Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung vom 10.09.2016 zur Beitragsstruktur auf 0,7% des regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes ab 1.1.2017 festgelegt.

Beitragsrechner für Mitgliedschaft im DBSH e.V.

Bitte geben Sie in das linke Feld Ihr durchschnittliches Brutto-Monatseinkommen in Euro ein

Euro

Beitragsordnung des DBSH

Im Folgenden finden Sie die Beitragsordnung des DBSH. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder entsprechend unserer Satzung.

WICHTIG: Rechtsschutz besteht nur für Mitglieder, die als erwerbstätig eingestuft sind. Im Falle von unrichtiger Beitragszahlung entfällt der Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsvertretung.

Beschreibung: Download:
Beitragsordnung aktuell

Ermäßigte Mitgliedsbeiträge

Für Bezieher*innen von Erziehungsgeld, Arbeitslosengeld 1 und 2, Grundsicherung oder vergleichbaren Leistungen ist das tatsächliche Monatseinkommen die Bemessungsgrundlage des monatlichen Mitgliedsbeitrages.

Eine Einstufung in einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag erfolgt nur nach entsprechendem regelmäßig zu führendem Nachweis.
Wird kein entsprechender Nachweis eingereicht, wird automatisch ein Mindestbeitrag erhoben.

Weitere Beitragsermäßigungen:

a. Familientarif
Für jedes auf Ihrer Steuerkarte eingetragene Kind können 90,00 Euro vom Bruttolohn abgezogen werden. Die verbleibende Summe ist maßgeblich für Ihre persönliche Beitragseinstufung.

b. Studienrendentarif
Der Mitgliedsbeitrag für Studierende und Schüler*innen in Ausbildung und Studierende im nicht dualen Studium Bachelor (BA) und Masterstudium (MA) Soziale Arbeit jeweils in Vollzeit wird monatlich auf 3 Euro festgelegt. Ein Anspruch auf gewerkschaftliche Leistungen wie Arbeitsrechtsschutz und Streikgeld besteht in diesem Status nicht. Der Mitgliedsbeitrag für Studierenden im dualen oder nebenberuflichen Studium oder in Fernstudiengängen bemisst sich an dem jeweiligen Bruttoeinkommen gemindert um Ausgaben, die für Studiengebühren anfallen sowie den BAföG-Höchstsatz. Wenigstens ist aber der Grundbeitrag von 5 € gemäß § 4 Nr. 1 zu entrichten.

c. Rententarif
Bezieher*innen von Renten und Pensionseinkommen können 500 € von ihren monatlichen Altersbezügen abziehen. Von dieser geminderten Bemessungsgrundlage kann der Monatsbeitrag von 0,7 % berechnet werden.


Hinweise für Studierende und weitere begünstigte Personen

  • Beim Studierendentarif wird davon ausgegangen, dass die Person nur im Studium steht im Gegensatz zu anderen Statusgruppen (Angestellte*r, Selbstständige*r, Beamte*r). Entsprechend besteht innerhalb dieser Statusgruppe kein automatischer Anspruch auf Arbeitsrechtsschutz.
  • Studierende, die den Rechtsschutz in Anspruch nehmen möchten, müssen sich in den Status "Beschäftigte*r" ummelden und sich entsprechend ihres Einkommens einstufen. Sie haben dann den Status, der eine arbeitsrechtliche Beratung ermöglicht.
  • Personen im Anerkennungsjahr zählen nicht als Studierende. Sie melden sich unabhängig vom Rechtsschutz als Beschäftigte an.
  • Bei Studierenden im dualen oder nebenberuflichen Studium oder im Fernstudium ist vom Bruttoeinkommen der Bafög-Höchstsatz (812€; Stand 08.2022) und die anteilige monatliche Studiengebühr abzuziehen. An dem verbleibenden Einkommen bemisst sich der Beitrag, mind. 5 € im Monat.
  • Diese Regelungen gelten ebenso für andere Statusgruppen, wie z. B. Rentner*innen und Pensionär*innen, Mitglieder in Elternzeit und Bundesfreiwilligendienstler*innen.
  • Eine Beitragsfreistellung kann in Ausnahmen durch Antrag an den Geschäftsführenden Vorstand ermöglicht werden (E-Mail: mitgliederverwaltung(at)dbsh(dot)net).

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